Bestandsbücher müssen geführt werden für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
Ist Ihr Pferd im Equidenpass als Schlachttier ausgewiesen, müssen Sie folglich ein Bestandsbuch führen. Diese Pflicht können Sie auf den Pensionsgeber übertragen*.
Folgende Angaben sind erforderlich:
Das Bestandsbuch kann verschiedene Formen haben
Das Bestandsbuch bzw. die AuA-Belege müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Veterinäramt.
* Der Halter des Pferdes ist in der Pflicht. Bei Haltung in Eigenregie sind Eigentümer und Halter eine Person. Bei Pensionshaltung ist der
Pensionsgeber der Halter. Tipp: Klären Sie als Eigentümer das Vorgehen mit Ihrem Pensionsgeber.